Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen mulbrod e.Kfm.
§ 1 Geltungsbereich Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma mulbrod e.Kfm. (nachfolgend Fa. mulbrod genannt), Am Kiefernschlag 16, 91126 Schwabach. Sie gelten auch ohne neuerliche Vereinbarung ebenfalls für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, sofern keine aktualisierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen diesen zugrunde gelegt wurden.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden werden auch bei Kenntnis derselben auf Seiten der Fa. mulbrod nicht Vertragsbestandteil. Dies ausnahmsweise nur dann, wenn ihrer Geltung ganz oder in genau bestimmten Teilen durch die Fa. mulbrod ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
§ 2 Vertragsschluss
- Ein wirksamer Vertrag mit dem Kunden kommt mit einem Angebot und einer Annahme des Angebots zustande. Das Schweigen der Fa. mulbrod auf einen Auftrag hin stellt auch dann keine Annahme dar, wenn es sich bei dem Antragenden um einen Unternehmer handelt, mit dem die Fa. mulbrod bereits in Geschäftsverbindung stand oder steht.
- Dem Kunden ist es untersagt von der Fa. mulbrod überlassene Schriftstücke, wie Entwürfe, Zeichnungen, Kostenvoranschläge u.ä. anderweitig zu verwenden und Dritten zur Kenntnis zu geben.
- Aufträge des Kunden sind verbindlich. Er ist hieran 14 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist kann der Auftrag durch die Fa. mulbrod mit Wirkung eines Vertragsschlusses angenommen werden. Bei (fern-)mündlichen Aufträgen des Kunden trifft diesen die Beweislast hinsichtlich des Vertragsinhalts. Angebote der Fa. mulbrod verlieren ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht zuvor widerrufen werden, 14 Tage nach Zugang bei dem Kunden. Mündliche oder telefonische Erklärungen der Fa. mulbrod sind für diese nur verbindlich, wenn sie schriftlich durch diese bestätigt werden.
- Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von der Fa. mulbrod schriftlich bestätigt worden sind.
- Erfolgt die Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr, so können diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dem Kunden elektronisch abgerufen werden. Die Fa. mulbrod ist nicht verpflichtet den Zugang eines Auftrags sofort zu bestätigen oder die in §§ 1 und 3 Informationspflichtenverordnung bestimmten Informationen noch vor Herausgabe der Bestellung durch den Kunden mitzuteilen.
§ 3 Vergütung
- In Angeboten und sonstigen mündlichen oder schriftlichen Ausführungen der Fa. mulbrod enthaltene Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Preise verstehen sich ab Lager Schwabach bzw. Lieferwerk ausschließlich Verpackungs-, Versand- und Verladekosten. Die Verpackung wird von der Fa. mulbrod zweckentsprechend gewählt, zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Die ordnungsgemäße Entsorgung obliegt dem Kunden.
- In Katalogen, Preislisten, Abbildungen u.ä. der Fa. mulbrod enthaltene Angaben über Preise, Maße, Gewicht, Qualität, Leistung und vergleichbare Produktbeschreibungen sind nur Richtwerte. Sie werden erst mit vertraglicher Vereinbarung verbindlich.
- Die Fa. mulbrod behält sich das Recht vor, vereinbarte Preise für Leistungen, die mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss zu liefern oder zu erbringen sind in angemessenem Umfang zu erhöhen. Dies proportional in dem Umfang, in dem sich in dem in Satz 1 genannten Zeitraum die Kosten für von der Fa. mulbrod zur Leistungserbringung erforderliche Produkte und Arbeitszeit erhöht haben. Auf Verlangen wird die Erhöhung des Kostenansatzes offengelegt und nachgewiesen.
- Der Mindestauftragswert beträgt 50 Euro netto. Die Preise orientieren sich an den Angebotsmengen. Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss eine Reduzierung der Bestellmenge, so ist dies nur im Wege einer einvernehmlichen Einigung im Einzelfall möglich. Dies wird im Regelfall nur gegen Erhöhung des Einzelpreises in Betracht kommen.
- Bei einer Leistung der Fa. mulbrod auf Rechnung ist diese ohne Abzug ab Zugang nach 30 Tagen fällig und zahlbar. Nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung kommt der Kunde auch ohne Mahnung der Fa. mulbrod in Verzug und schuldet auf den Rechnungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Fa. mulbrod behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen und nachzuweisen.
- Wenn der Kunde Regelungen dieser Geschäftsbedingungen oder vertragliche Vereinbarungen nicht einhält oder die Fa. mulbrod nach Vertragsschluss von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden Kenntnis erlangt, oder dass dieser bereits bei Vertragsschluss in Zahlungsschwierigkeiten war, ist sie berechtigt ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen sofortige Barzahlung bzw. Vorauszahlung auszuführen. Werden diese (Voraus-) zahlungen innerhalb einer gesetzten, angemessenen Frist nicht erbracht, berechtigt dies die Fa. mulbrod dazu, von dem Vertrag zurück zu treten, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche ableiten kann, und ihre Tätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt dem Kunden in Rechnung zu stellen. Es gilt hier die Regelung unter § 4 Ziff. 3.
- Ein Recht zur Aufrechnung des Kunden besteht nur mit von Seiten der Fa. mulbrod schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Kunden. Die Abtretung von Ansprüchen gegen die Fa. mulbrod ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung zulässig.
- Zahlungsanweisungen, Forderungsabtretungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllung statt angenommen. Alle hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
§ 4 Lösungsrecht vom Vertrag
- Die Fa. mulbrod ist berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Rücktritt durch einen sachlichen Grund im Sinne eines überwiegenden und anerkennenswerten Interesses ihrerseits gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere der Fall:
- bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, u. a. bei Schädigung des Eigentums der Fa. mulbrod, und bei Verzug des Kunden,
- bei Unmöglichkeit der Erbringung der geschuldeten Leistung, etwa durch höhere Gewalt, Streik und Naturkatastrophen und im Falle einer unterbliebenen Selbstbelieferung der Fa. mulbrod,
- bei Umständen, die berechtigte Zweifel an der Bonität des Kunden aufkommen lassen; insbesondere bei der Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
- Bei andauernden Lieferhindernissen im Sinne des § 5 Ziff. 4 besteht nach den dortigen Maßgaben ein Rücktrittsrecht des Kunden.
- Im Falle eines rechtlich zulässigen Rücktritts vom Vertrag des Kunden (mit Ausnahme eines Rücktritts nach Maßgabe des § 5 Ziff. 4) bzw. einer Kündigung bei Bestehen eines Kündigungsrechts durch den Kunden bis 4 Wochen vor der Leistung/Lieferung (§ 5) hat dieser der Fa. mulbrod einen Aufwendungsersatz in Höhe von 10 % der Auftragssumme, bis 1 Woche vor der Leistung/ Lieferung 25 %, unter 1 Woche 50 % und unter 2 Werktagen vor der Leistung/Lieferung 100 % der Auftragssumme, mindestens jedoch die bis dahin der Fa. mulbrod entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn in voller Höhe, zu erstatten. Bei Kleinaufträgen bis zu einem Nettoauftragswert von 300,- EUR hat der Kunde abweichend von vorstehender Regelung mindestens einen Aufwendungssatz von 30,- EUR zu leisten. Übersteigt der Aufwendungssatz nach Satz 1 diesen Festbetrag, so ist der höhere Betrag maßgeblich. Dem Kunden wird gestattet nachzuweisen, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als der pauschalierte.
- Rücknahme gelieferter aber nicht mit Mängeln behafteter Ware erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung. Wir behalten uns vor, für dadurch entstehende Verwaltungskosten einen Abschlag von mindestens 20,- Euro bzw. ab einem Warenwert von über 150,- Euro mindestens 15% des zu erstattenden Betrags vorzunehmen.
§ 5 Lieferung
- Lieferfristen und Termine sind im Regelfall unverbindlich und nur dann bindend, wenn sie im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Ist in dieser Weise eine Frist bindend vereinbart, so beginnt diese mit Vertragsabschluss, nicht jedoch vor der vollständigen Beibringung aller von dem Kunden zu beschaffenden Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und nicht vor einer etwa vereinbarten Vorabzahlung des Kunden.
- Liefertermine und Fristen gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf ein Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt ist (§ 6) oder die in Auftrag gegebene Leistung abgenommen wurde oder sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.
- Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und berechtigen die Fa. mulbrod zur Inrechnungstellung dieser Teillieferung, selbst wenn hinsichtlich des verbleibenden Teils Unmöglichkeit eingetreten ist oder ein Teilrücktritt erklärt wurde.
- Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt, Unruhen, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, terroristische Angriffe, Verzögerungen beim Transport, Streik oder andere Fabrikationsunterbrechungen, sowie Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe und unterbliebene Belieferung der Fa. mulbrod von Zulieferern und gleichartige störende Ereignisse entbinden die Fa. mulbrod für ihre Dauer von einer eingegangenen Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, und dies auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen. Dauern die Lieferhindernisse mehr als sechs Wochen an ist die Fa. mulbrod zum teilweisen oder vollständigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Vorschusszahlungen hat sie in diesem Falle unverzüglich zu erstatten. Schadenersatzansprüche des Kunden aufgrund vorgenannter Lieferhindernisse und/oder eines hierdurch erforderlich gewordenen Rücktritts der Fa. mulbrod sind ausgeschlossen. Nach Ablauf der in § 4.3 genannten Frist ist der Kunde jedoch zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Die Fa. mulbrod informiert den Kunden unverzüglich über Lieferhindernisse i.S.d. § 5.
- Über- oder Unterlieferungen von 10 % sind bei Sonderanfertigungen, Befestigungsmitteln und Normalien produktionsbedingt möglich.
- Sofern nicht ausdrücklich angefordert, erfolgt die Lieferung ohne Werkstoffprüfbescheinigung nach DIN EN 10204:2004.
§ 6 Gefahrübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei vereinbarter Versendung mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Gesellschaft, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, auf den Käufer über. Dies gilt auch bei der Verwendung eigener Transportmittel der Fa. mulbrod und unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
- In jedem Falle geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, wenn dieser sich im Verzug der Annahme befindet und wenn sich die Übergabe oder Versendung aus von der Fa. mulbrod nicht zu vertretenden Gründen verzögert. In letztgenanntem Fall kommt es zu dem Gefahrübergang mit dem Tage der Versandbereitschaft der Ware.
- Sofern nicht abweichend vereinbart, ist Fa. mulbrod berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies hat ebenso wenig Einfluss auf den Gefahrübergang wie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten durch die Fa. mulbrod.
§ 7 Gewährleistung
- Der Kunde hat die gelieferte bzw. entgegengenommene Ware bei deren Erhalt auf Mängel betreffend ihrer Art und Beschaffenheit hin unverzüglich zu untersuchen. Er hat der Fa. mulbrod sämtliche Mängel unverzüglich nach Auslieferung / Erhalt anzuzeigen. Eine wirksame Mängelrüge setzt neben der Rechtzeitigkeit voraus, dass sie schriftlich, in nachvollziehbarer Form und, soweit möglich, unter Angabe der zu der Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen gemeldet wird. Ein Gewährleistungsanspruch des Kunden scheidet bei einem erkennbaren Mangel aus, wenn dieser nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen in dieser Form gerügt wird. Ein zunächst nicht erkennbarer Mangel ist mitzuteilen sobald er sich zeigt. Unterlässt der Kunde diese Anzeigen dann gilt die Ware hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Den Kunden trifft die alleinige Beweislast hinsichtlich aller Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich des Bestehens des Mangels selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für Rechtzeitigkeit, Form und Zugang der Mängelrüge.
- Die Fa. mulbrod übernimmt keinesfalls die Gewähr dafür, dass die bestellte Ware sich für den von dem Kunden vorgesehenen Verwendungszweck eignet, und dass sie unter den bei dem Kunden gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann. Es ist Sache des Kunden dies vorab sicherzustellen.
- Das Gewährleistungsrecht des Kunden erlischt, wenn er oder sonstige Dritte in der Gewährleistungsfrist nicht nur völlig unerhebliche Änderungen an dem Produkt vornimmt, außer der Kunde weist nach, dass die streitgegenständlichen Mängel weder insgesamt, noch teilweise durch solche Änderungen verursacht wurden, und dass die Beseitigung des Mangels hierdurch nicht erschwert wurde. Ohne Genehmigung der Fa. mulbrod an den mangelhaften Produkten durch den Kunden oder Dritte durchgeführte Nachbesserungsarbeiten schließen ein Gewährleistungsrecht des Kunden aus. Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf normalem Verschleiß oder auf unsachgemäßer Behandlung in der Sphäre des Kunden beruhen. Der Mangel muss bereits bei Gefahrübergang (§ 6) auf den Kunden vorgelegen haben. Ansonsten besteht keine Gewährleistung.
Angaben im Dokumentationsmaterial gelten nicht als zugesicherte oder garantierte Eigenschaften. Angaben in Leistungsscheinen oder Aufträgen gelten nur dann als zugesicherte oder garantierte Eigenschaft, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche benannt sind. Als Beschaffenheit der zu liefernden Ware gilt allein die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Werbung des Herstellers oder sonstige öffentliche Anpreisungen stellen daneben keine vertraglich zugesicherte Beschaffenheitsangabe der Ware dar. - Die Fa. mulbrod leistet für Mängel der Ware, Sach- und Rechtsmängel - zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung, d.h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Ersatzlieferung erfolgt erst nach Rücksendung der mangelbehafteten Sache an die Fa. mulbrod. Andere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet der Fa. mulbrod die zu einer Mängelbeseitigung erforderliche angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, entfallen seine Gewährleistungsansprüche.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, d.h. scheitern mindestens drei Versuche der Nachbesserung oder Nachlieferung, dann kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei nur geringfügigen Mängeln. Wählt der Kunde Schadenersatz statt der Leistung, so gelten die Haftungsbeschränkungen des § 8.
Im Falle des Rücktritts sind die vertraglichen Leistungen rückabzuwickeln. Im Rahmen einer Nachbesserung ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Fa. mulbrod über.
Bekommt der Kunde von der Fa. mulbrod eine Bedienungs- oder Montageanleitung und ist diese mangelhaft, dann ist die Fa. mulbrod nur zu einer Lieferung einer nicht mangelbehafteten Anleitung verpflichtet. Dies nur dann, wenn die Anleitung einer ordnungsgemäßen Bedienung oder Montage entgegensteht.
Die Fa. mulbrod gibt, sofern nicht eindeutig so schriftlich vereinbart und bezeichnet, keine Garantien. Herstellergarantien bleiben bestehen. - Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche des Kunden beträgt ein Jahr ab Ablieferung-/ Abholung der Ware.
- Die Fa. mulbrod behält sich vor, soweit dem Kunden zumutbar, einzelne Teilleistungen und Produkte durch solche vergleichbarer Art und Qualität in gleicher Menge zu ersetzen. Übliche Abweichungen insbesondere bei Form, Farbe und/oder Gewicht sind von dem Kunden hinzunehmen.
§ 8 Haftung - Haftungsbeschränkung
- Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen der Fa. mulbrod vorliegt. Dies unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und unter Einschluss unerlaubter Handlungen und von Mangelfolgeschäden. Die Haftung der Fa. mulbrod ist begrenzt auf 50.000,- EUR, wenn nicht schriftlich vertraglich eine weitergehende Haftung der Fa. mulbrod übernommen wurde. Hierauf im Bedarfsfalle hinzuwirken ist Sache des Kunden. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf entgangenen Gewinn, Schadenersatzansprüche Dritter, sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden, außer ein von der Fa. mulbrod garantiertes Beschaffenheitsmerkmal wurde gerade angegeben, um den Kunden gegen solche Schäden abzusichern. Hätte der Schaden des Kunden bei Einhaltung seiner Untersuchungsobliegenheit nach § 7 Ziff. 1 vermieden werden können ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
Diese Haftungsausschlüsse gelten auch für Angestellte, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Fa. mulbrod. - Die unter 1. enthaltenen Haftungsausschlüsse und Beschränkungen finden auf Ansprüche aufgrund von arglistigem Verhalten der Fa. mulbrod ebenso wenig Anwendung wie bei einer Haftung für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Auslieferung/Abholung der Ware, außer der Anspruch beruht auf einem arglistigen Handeln der Fa. mulbrod.
- Der Kunde haftet für Beschädigungen von ihm von der Fa. mulbrod überlassenen bzw. vermieteten Gegenständen, die in deren Eigentum stehen. Bei Beschädigung oder Verlust hat er der Fa. mulbrod die Kosten der Wiederbeschaffung des gleichen oder eines gleichwertigen Gegenstandes oder die Kosten von dessen fachgerechter Reparatur zu ersetzen.
- Die Fa. mulbrod wird durch den Kunden von allen Nachteilen freigestellt, die ihr, geltend gemacht durch Dritte, aus schädigenden Handlungen oder pflichtwidrigen Unterlassungen des Kunden entstehen.
- Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Verantwortung für Konstruktion, Verwendung und Einsatz des Bauteils ausschließlich beim Besteller verbleibt. Die mechanische Bearbeitung erfolgt gemäß Ihren Vorgaben bzw. Ihrer Genehmigung. Hieraus resultierende Eigenschaften des Bauteils entziehen sich unserer Verantwortung.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Die Fa. mulbrod behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware einschließlich ersetzter Teile vor (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung aller ihrer Forderungen, die ihr, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen. Bei Scheck- oder Wechselzahlungen bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung bzw. Gutschrift vollumfänglich bestehen.
Der Kunde kann durch Einbau der Vorbehaltsware in andere Geräte oder durch sonstige Verarbeitung oder Verbindung kein Eigentum erwerben. Bei Verbindung oder Verarbeitung entsteht vielmehr Allein- oder Miteigentum der Fa. mulbrod zu einem Anteil entsprechend dem Wert der gelieferten Ware zu dem Gesamtwert des verbundenen bzw. verarbeiteten Produkts zu diesem Zeitpunkt. Der Kunde ist damit einverstanden, dass das gesamte durch Verarbeitung oder Verbindung entstandene Produkt Vorbehaltsware der Fa. mulbrod ist.
Unabhängig von der vorstehenden Regelung ist es dem Kunden untersagt, die Vorbehaltsware bis zu einer vollständigen Bezahlung des gesamten Preises und sämtlicher sonstiger offener Forderungen der Fa. mulbrod zu veräußern oder in irgendeiner Art und Weise zu belasten. Der Kunde darf Dritten keinen Besitz an der Vorbehaltsware verschaffen. Verfügt der Kunde dennoch über die Vorbehaltsware oder gibt er diese an Dritte weiter, so tritt der Kunde bereits jetzt der Fa. mulbrod seine Herausgabeansprüche gegen Dritte und seine Forderungen aus Veräußerungen und Verfügungen an die Fa. mulbrod ab. Die Fa. mulbrod nimmt diese Abtretung unbeschadet weiterer Ansprüche gegen den Kunden an. Die Abtretung der Ansprüche erfolgt in der Höhe der offenen Forderungen der Fa. mulbrod gegen den Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund. - Bei Zugriffen von staatlichen Vollstreckungsorganen oder sonstiger Dritter auf die Vorbehaltsware verpflichtet sich der Kunde auf das Eigentum der Fa. mulbrod hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Andernfalls der Fa. mulbrod entstehende Kosten hat der Kunde zu erstatten bzw. Schäden zu ersetzen. Der Kunde ist weiter verpflichtet, der Fa. mulbrod unverzüglich den Verlust der Vorbehaltsware, deren Beschädigung oder Zerstörung, den Besitz Dritter, unter genauer Angabe der Person oder Firma, und einen etwaigen Wechsel des eigenen Sitzes mitzuteilen.
- Der Kunde hat während des Eigentumsvorbehalts die Ware pfleglich zu behandeln und notwendige Inspektions- und Wartungsarbeiten auf eigene Kosten regelmäßig durchführen zu lassen.
- Im Falle einer Verletzung einer der vorstehenden Pflichten durch den Kunden oder im Falle von dessen Zahlungsverzug ist die Fa. mulbrod berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zwecke von dem Kunden die Herausgabe zu verlangen. Wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird, beinhaltet das Herausgabeverlangen keinen Rücktritt vom Vertrag.
- Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag durch die Fa. mulbrod gemäß § 4 Nr. 1 ist der Kunde zur unverzüglichen Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur im Rahmen des unter § 3 Nr. 7 Vorgegebenen ausgeübt werden.
- Bei laufender Rechnung gewährt der Kunde der Fa. mulbrod bis zur Höhe der jeweiligen gesamten Schuld eine Sicherungsübereignung hinsichtlich der sich in seinem Besitz befindlichen, bezahlten und von der Fa. mulbrod gelieferten Ware. Dies gilt auch für in das Eigentum des Kunden übergegangene Ware nach vorherigem vollständigen Ausgleich des Kontos. Auf Verlangen erstellt er unverzüglich jederzeit eine detaillierte Liste des aktuellen Sicherungsgutes.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherungen die Höhe der Ansprüche der Fa. mulbrod insgesamt um mehr als 20 %, so ist diese auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Fa. mulbrod bis zur Einhaltung dieses Rahmens verpflichtet.
§ 10 Datenschutz
- Die Fa. mulbrod weist gem. § 33 BDSG darauf hin, dass für Vertragsschluss und -abwicklung personenbezogene Daten nur insoweit erhoben und in maschinenlesbarer Form gespeichert werden als dies erforderlich ist, um dieses Vertragsverhältnis einzugehen, ggf. Änderungen herbeizuführen und abzuwickeln.
- Der Kunde hat das Recht, gegenüber der Fa. mulbrod jederzeit Auskunft über Zweck und Umfang, sowie über weitere Empfänger seiner Daten zu verlangen. Der Kunde hat Anspruch auf Berichtigung seiner Daten und nach Abschluss des Vertrages auf Sperrung und Löschung der Daten.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Fa. mulbrod einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- Ist der Kunde Unternehmer, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens, dann wird der Sitz der Fa. mulbrod als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht bekannt ist und mit zumutbaren Mitteln auch nicht in Erfahrung gebracht werden kann.
- Erfüllungsort für beide Vertragsteile und für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz der Fa. mulbrod.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Geltung der übrigen Regelungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem aus dem Vertrag und den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersichtlichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt und den bezweckten wirtschaftlichen Erfolg am ehesten sicher stellt.